Rechte und Regeln rund ums Parken
Täglich werden Tausende Bußgelder wegen Falschparkens verhängt und zum großen Ärger der Betroffenen zahlreiche Wagen abgeschleppt. Diese Regeln gelten in Deutschland.

©
Während Halte- und Parkverbots-Schilder oft bewusst missachtet werden, gibt es auch zahlreiche Fälle, in denen Vorgehen und Konsequenzen den Betroffenen nicht klar waren.
Halten und Parken
Beides ist hierzulande in der Regel dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Ein Parkverbots-Schild erlaubt das Halten für weniger als drei Minuten. Ein Halteverbots-Schild beinhaltet dagegen zugleich auch ein Parkverbot.
Auch ohne Schilder gibt es Ausnahmen vom Recht zu parken, z.B. wenn Sie rechts am Fahrbahnrand parken und zwischen Ihnen und einer durchgezogenen Mittellinie weniger als 3 m Platz bleiben. Da diese Linie nicht überfahren werden darf, käme der Verkehr ins Stocken, weil Fahrzeuge hinter Ihnen warten müssten.
Enge Straßen: Wird durch das Parken der Fahrweg so klein, dass es Ihnen als Autofahrer besser erscheint, mit 2 Rädern auf dem Gehweg zu parken, liegen Sie falsch. Auf dem Gehweg darf nur geparkt werden, wenn dies Schilder ausdrücklich erlauben. Wird die Straße ansonsten zu eng, dürfen Sie dort nicht parken. Wer kurz in der zweiten Reihe parkt, um eine Besorgung zu machen, sollte bei schmalen Straßen vorsichtig sein. Laut Urteil des Amtsgerichts München (AG München, Az. 332 C 32357/12) haftet der Halter für Unfallschäden mit, wenn andere Fahrzeuge nicht mehr problemlos vorbei kommen.
Hier besteht Halteverbot
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen (eine Fahrbahnbreite von 3 m muss trotz abgestelltem Fahrzeug für andere Autos frei bleiben)
- in der Umgebung scharfer Kurven
- im Bereich von Ein- und Ausfädelungs-Streifen
- auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- im Bereich von Bahnübergängen
- vor gekennzeichneten Feuerwehr-Zufahrten
Im Halteverbot darf ein Fahrzeug zum Be- und Entladen weniger als 3 Minuten abgestellt werden.
Hier besteht Parkverbot
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (5-m-Bereich)
- auf Flächen mit Sondernutzung (z.B. Behindertenparkplatz, Parkausweispflicht, Taxistand)
- vor Bordsteinabsenkungen
- vor Grundstückseinfahrten (nicht nur bei abgesenktem Boden)
- über Schachtdeckeln auf Gehwegen, wenn ein Schild ansonsten (teilweise) das Parken auf dem Gehweg erlaubt
Die Informationen und Ratschläge in diesem Beitrag wurden von den Autoren und vom Verlag sorgfältig geprüft (Stand bei Redaktionsschluss 1.4.2016). Dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autoren bzw. des Verlags für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die hier vom Verlag Reader’s Digest - Das Beste veröffentlichten Ratschläge stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung durch den Verlag wird ausgeschlossen.