Wissen und Tipps

Autor: Frank Erdle

Wer darf mein Foto im Internet zeigen?

Schnell ein Foto knipsen und es gleich über soziale Medien teilen. Ist das erlaubt?

© Jacob Lund  / Fotolia.com

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©© Jacob Lund / Fotolia.com

Eine Szene wie im Film: Gemächlich schippert der festlich geschmückte Kahn über den Rhein. An Deck steht ein frisch vermähltes Paar in der Abendsonne und küsst sich. Einige Touristen am Ufer greifen bei diesem Anblick zu ihren Handys und drücken auf den Auslöser. Dass das stimmungsvolle Foto-Souvenir streng genommen gegen geltendes Recht verstoßen kann, ahnen sie nicht...

Erst fragen, dann knipsen

„In Deutschland wird das Recht am eigenen Bild durch das Kunsturhebergesetz geregelt“, erläutert der Karlsruher Medienrechtler Thomas Waetke. „Dieses besagt, dass ich Personen um Erlaubnis fragen muss, wenn ich Fotos verwenden möchte, auf denen sie erkennbar sind.“ Das Gesetz gilt für alle, also nicht nur für professionelle Fotografen. „Wenn jemand freundlich in Ihre Kamera lächelt, ist das noch kein Ja. Sie müssen die Einwilligung explizit einholen“, betont der Experte. „Kommt es zu Streitigkeiten, müssen Sie nachweisen können, dass der andere damit einverstanden war, fotografiert zu werden, und wusste, wo Sie sein Abbild veröffentlichen wollen.“

Bei schweren Verstößen gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) können die Gerichte bis zu einem Jahr Gefängnis verhängen. Derart drakonische Strafen müssen Hobbyfotografen aber kaum fürchten. Kommt es zu einem Prozess, klären die Richter, wie stark die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt wurden. Danach wird der Schadenersatz berechnet, der selten mehr als ein paar Hundert Euro beträgt.

Die Menge macht’s

Sie müssen allerdings auch nicht jeden ansprechen, der Ihnen zufällig ins Bild läuft. Wer „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ (gemäß KUG) erscheint, ist quasi zum Abschuss freigegeben. Wenn Sie also den Kölner Dom fotografieren, müssen Sie Passanten davor nicht um Erlaubnis fragen. Dasselbe gilt bei Aufnahmen von Menschenmengen, etwa bei öffentlichen Festen, Konzerten oder Demonstrationen. Sobald Sie aber auf eine Person zoomen, sollten Sie lieber nachfragen - es sei denn, Sie wohnen einem Ereignis der Zeitgeschichte bei. Das sind nicht nur Auftritte von Politikern oder Sportereignisse wie die Fußball-Weltmeisterschaft, sondern nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs „Zusammenkünfte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse“.

So mussten die Teilnehmer eines Mieterfests hinnehmen, dass Fotos mit ihnen in einem Prospekt der Wohnungsbaugenossenschaft Verwendung fanden. Von den Richtern des Bundesgerichtshofs wurde diese Veranstaltung als zeitgeschichtliches Ereignis mit lokaler Bedeutung eingestuft.

Was das Kunsturhebergesetz für Menschen, ist das Urheberrecht für Gebäude und Kunstwerke an öffentlich zugänglichen Plätzen. Die sogenannte Panoramafreiheit erlaubt Aufnahmen von Werken, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden ...“ Die besonders interessant gestaltete Eingangstür eines Privathauses oder den prächtigen Garten davor dürfen Sie ablichten, ohne zu fragen. Vorausgesetzt, Sie betreten das Grundstück nicht und setzen keine technischen Hilfsmittel ein – etwa eine Leiter oder eine kamerabestückte Drohne. In den meisten Museen und Galerien müssen Sie die Kamera aber stecken lassen. Viele dieser Einrichtungen machen von ihrem Hausrecht Gebrauch und untersagen Foto- oder Videoaufnahmen gänzlich.

Die ganze Welt schaut zu

Wer Habseligkeiten aus dem eigenen Besitz veräußern möchte, darf guten Gewissens selbst gemachte Bilder davon im Internet oder einem Anzeigenblatt veröffentlichen. Bei Produkten im Supermarkt oder Kaufhaus greift dagegen wiederum das Hausrecht: Der Geschäftsinhaber kann jegliches Fotografieren auf dem Firmengelände untersagen. „Die Hausordnung sollte aber für jeden Kunden im Eingangsbereich sichtbar sein“, sagt Medienrechtler Waetke. „Eindeutige Verbotsschilder müssen Sie natürlich auch beachten.“ Sind Aufnahmen nicht untersagt, dürfen Sie selbst geschossene Fotos veröffentlichen, solange Sie diese nicht kommerziell nutzen.

Gerade jüngere Gäste knipsen in Restaurants gern ihre Speisen, bevor sie zu Messer und Gabel greifen. Dieses Vorgehen kann problematisch sein, selbst wenn keine Hausordnung das Fotografieren untersagt. „Ist etwa in einem Gourmetlokal der Teller aufwendig angerichtet, muss der Koch als kreativer Gestalter betrachtet werden, der Aufnahmen ablehnen kann“, erläutert Experte Waetke. Aus rechtlicher Sicht fällt jede Veröffentlichung der Bilder unter das Urheberrecht. Doch wer als Gast freundlich fragt, bekommt wahrscheinlich auch eine freundliche Antwort. Schließlich sind appetitliche Bilder die beste Werbung – nicht nur für Kochkünstler.

Andere Länder, andere Foto-Sitten

Im Ausland empfiehlt es sich, genaue Informationen einzuholen, was Sie fotografieren dürfen und was nicht. Eine Faustregel: Aufnahmen von Kasernen oder Militäranlagen sollten Sie grundsätzlich unterlassen. Außerdem gelten für viele Länder individuelle Einschränkungen. So sind etwa in Russland Fotos von Bahnhöfen verboten und in arabischen Ländern Bilder von den Herrscherfamilien und ihren Palästen. Praktische Reisehinweise finden Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amts: www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit